Kultur- und Sportgemeinde Gerlingen

Gegründet 1894

1. Satzung vom 23. November 1947
Erstmals erwähnt im Vereinsregister am 16. Februar 1948

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

1. Der im Jahr 1894 gegründete Verein führt den Namen Kultur- und Sportgemeinde Gerlingen e.V. (abgekürzt KSG).

2. Der Sitz der KSG ist Gerlingen. Die KSG ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind gelb/blau.

§ 2 Zweck und Grundsätze

1. Die KSG setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten, der Gesundheit, der sportlichen Betätigung, der sinnvollen Freizeitgestaltung, ihren Mitgliedern (insbesondere der Jugend) und der Öffentlichkeit zu dienen.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Z.B. betreibt und fördert die KSG
a) die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen,
b) den Breiten- und Leistungssport,
c) die sportliche Freizeitgestaltung,
d) die internationalen Begegnungen,
e) kulturelle Veranstaltungen.

3. Die KSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die KSG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der KSG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KSG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Mitglieder der Organe und Gremien der KSG sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer an-
gemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen; maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

6. Die KSG ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Die KSG und ihre Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten in der KSG betrieben werden.

7. Die KSG, ihre Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grund-sätzen eines umfassenden Kinder-und Jugendschutzes u.a. auf Grundlage des Bundeskinderschutz-gesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder der KSG sind:
1. Ordentliche Mitglieder mit Beginn des 19. Lebensjahres,
2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
3. Ehrenmitglieder,
4. Fördernde Mitglieder,
5. Juristische Personen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an die KSG zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit der Antragstellung werden die Satzung und die Ordnungen der KSG anerkannt.
2. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden, über den der Ausschuss innerhalb von 2 Monaten endgültig zu entscheiden hat.

3. Der Beitritt ist wirksam, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang bei der KSG schriftlich abgelehnt wird.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds an der KSG und deren Vermögen. Für seine Verpflichtungen ist das Mitglied weiterhin haftbar.

3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der KSG. Er wird mit Ablauf des laufenden Kalenderjahrs wirksam. Austritts-erklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein, bei Minder- jährigen vom gesetzlichen Vertreter.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der KSG erfolgt auf Beschluss des Vorstandes
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen der KSG,
b) bei Nichtbefolgung der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane,
c) bei unehrenhaftem Verhalten,
d) bei grob unsportlichem Verhalten,
e) bei Rückstand seiner Zahlungsverpflichtungen.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen ein Widerspruchsrecht zu. Darüber entscheidet der Ausschuss endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die KSG-Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Einzelheiten regelt die Finanzordnung der KSG. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung festzulegen.

3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließen. Diese Regelungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.

§ 7 Ehrungen

1. Die KSG ehrt Mitglieder u.a. für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um die KSG und für langjährige Mitgliedschaft.

2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes oder von Mitgliedern Personen ernannt werden, die sich um die KSG und ihre Ziele verdient gemacht haben.

3. Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt.

§ 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen der KSG sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KSG zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zwecken der KSG entgegensteht.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der KSG bzw. der Abteilungen, denen es angehört, teilzunehmen und die Einrichtungen der KSG zu nutzen.

4. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied sowie fördernde Mitglied (§ 3 Ziffer 1, 3 und 4) und jedes jugendliche Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung in der KSG durch die Ausübung des Antrags- und Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Es hat das aktive und passive Wahlrecht in der KSG; für die in § 14 Ziffer 2 genannten Ämter nur, wenn es volljährig ist.

§ 9 Förderung der Jugend

1. Die KSG fördert insbesondere jugendliche Aktivitäten, die dem Zweck und den Grundsätzen der KSG entsprechen.

2. Zur Ausgestaltung dieses Zieles geben sich die Mitglieder im Kindesalter und die jugendlichen Mitglieder eine eigene Ordnung (Jugendordnung).

§ 10 Organe

1. Die Organe der KSG sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Vorstand.

2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 11 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie hat innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres stattzufinden. Sie ist vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gerlinger Anzeiger und der Homepage einzuberufen. Sie muss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, erfolgen.

2. Die Hauptversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
– Bericht der Kassenprüfer,
– Entlastungen,
– Satzungsänderungen,
– Veräußerung und Erwerb von Vereinseigentum in einem Wert von mehr als 15.000 EURO,

– Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder nach § 13 Ziffer 1 d) und e) sowie der Kassenprüfer.

3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleich-
heit gilt als Ablehnung.

4. Stimmberechtigt sind alle
– ordentlichen Mitglieder mit Beginn des 19. Lebensjahres,
– jugendlichen Mitglieder, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben,
– Ehrenmitglieder,
– fördernde Mitglieder.

5. Das Stimmrecht wird erst 6 Monate nach Eintritt in die KSG wirksam. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Ausgenommen sind hiervon Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Für die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

8. Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Sie können bei Vorliegen von zwei oder mehreren Wahlvorschlägen bzw. müssen auf Antrag eines Mitglieds geheim (schriftlich) durchgeführt werden.

9. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere ihrer Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Hauptver-
sammlung

1. Der 1. Vorsitzende kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.

2. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der KSG erfordert.

3. Auch ist er dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Diese außerordentliche Hauptversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.

4. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Hauptversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Hauptversammlung entsprechend.

§ 13 Ausschuss

1. Den Ausschuss bilden
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) alle Abteilungsleiter kraft Amtes
sowie bei Abwesenheit eines Abteilungsleiters ein Vertreter aus dem Abteilungsvorstand,
c) ein Vertreter des Jugendausschusses durch Wahl desselben,
d) höchstens fünf von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder aus dem Personenkreis von
§ 3 Ziffer 1 und 3,
e) Wirtschaftsführer.

2. Die Sitzungen des Ausschusses sind in der Regel nicht vereinsöffentlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den vereinsöffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Es ist jedoch nicht stimmberechtigt.

3. Der Ausschuss ist u.a. zuständig für:
– Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Finanzplan,
– Verleihung von Ehrungen,
– Gründung neuer und Auflösung vorhandener Abteilungen,
– Genehmigung aller Ordnungen.

4. Der Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist erneut zu einer Ausschusssitzung einzuladen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist.

5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Eine Ausschusssitzung kann von einem Viertel der Ausschussmitglieder schriftlich beantragt werden.

7. Der 1. Vorsitzende lädt zu den Ausschusssitzungen ein.

§ 14 Vorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand muss bestehen aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Geschäftsführer,
– dem Gesamtjugendleiter und Gesamtjugendsprecher kraft Amtes.
Weitere Mitglieder des Vorstandes, über deren Notwendigkeit der Ausschuss jeweils vor der Hauptversammlung zu entscheiden hat, können sein:
– der Schatzmeister,
– der Schriftführer,
– der Öffentlichkeitsreferent.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer vertreten den Verein jeweils zu zweit.

3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Abgrenzung der Aufgabengebiete erfolgt in einer Geschäftsordnung. In dieser ist auch die Zusammenarbeit des
Vorstandes und des Ausschusses zu
regeln.

6. Die Einladung und Beschlussfassung richten sich nach § 13 Ziffer 5 – 7.

7. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Arbeit, so können vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss Mitarbeiter beschäftigt werden.

§ 15 Abteilungen

1. Die Durchführung des Vereinszwecks ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Abteilungskassierer und einem weiteren Angehörigen der Abteilung bestehen. Falls der Abteilung Kinder und Jugendliche angehören und falls es gewählte Abteilungsjugendleiter und Abteilungsjugendsprecher gibt, sind diese ebenfalls Mitglieder des Abteilungsvorstandes.

3. Jede Abteilung hat zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Bestimmungen im § 16 gelten sinngemäß. Die Ab-teilungskassenprüfer geben ihren Bericht schriftlich gegenüber dem Vorstand ab.

4. Die Abteilungsversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung. Für die Abteilungsversammlung gelten die Bestimmungen der Ziffern 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 des § 11 sinngemäß.

5. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden jeweils bis zur Höchstdauer von zwei Jahren durch die Abteilungsversammlung gewählt.
6. Die Abteilungsvorstände sind fachlich selbstständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

7. Die Abteilungen laden den Vorstand zu ihren Abteilungsversammlungen ein und geben diesem die Tagesordnung bekannt.

8. Veranstaltungen von größerer und/oder überörtlicher Bedeutung hat der Ausschuss zu genehmigen.

9. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.

10. Die Abteilungen dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes keine Verbindlichkeiten eingehen, die nicht durch entsprechendes Guthaben abgedeckt sind.

11. Verträge mit haupt- oder nebenamtlichen Trainern, Übungsleitern usw. können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.

§ 16 Kassenprüfer

1. Die ordentliche Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit des Vorstandes, die anderen Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für diese Wahl.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege der KSG sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie können auch Anregungen zur Wirtschaftlichkeit machen. Dem Ausschuss ist über die Prüfung ein schriftlicher Bericht vorzulegen. Der ordentlichen

Hauptversammlung ist Bericht zu
erstatten.

3. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Rechnungen einmal im Jahr zu überprüfen; sie haben das Recht, jederzeit unangemeldet eine Rechnungsprüfung durchzuführen.

4. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Disziplinarmaßnahmen

1. Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die Ordnungen der KSG, die Anordnungen der Vereinsorgane, die Interessen der KSG sowie die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verstößt, kann mit einem Verweis, einer Geldstrafe bis zu 250,00 EURO oder einem zeitlich begrenzten Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins bis zu sechs Monaten belegt werden.
Bei groben und nachhaltigen Verstößen kann das Mitglied nach § 5 Ziffer 4 aus der KSG ausgeschlossen werden.

2. Die Disziplinarmaßnahmen nach Ziffer 1 werden vom Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitglieds beschlossen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

3. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. Gegen einen Verweis ist ein Einspruch nicht zulässig.

4. Die näheren Einzelheiten können in einer Disziplinarordnung geregelt werden.

§ 18 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die KSG dessen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Bankverbindung und Kontaktdaten auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist die KSG verpflichtet, seine Mitglieder dem Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht und die ausgeübten Sportarten.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der KSG kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung der KSG den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist geheim abzustimmen.

3. Für den Fall der Auflösung sind von der die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen, welche die Geschäfte der KSG abzuwickeln haben.

4. Bei Auflösung der KSG oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KSG an die Stadt Gerlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Ordnungen

1. Die KSG kann sich nach Erfordernis folgende Ordnungen geben
a) Geschäftsordnung,
b) Finanzordnung mit Beitragsordnung,
c) Jugendordnung,
d Ehrenordnung,
e) Disziplinarordnung.

2. Diese Ordnungen sind vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Änderungen können ebenfalls nur mit einer Zweidrittelmehrheit vorgenommen werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde erstmals erwähnt im Vereinsregister am 16. Februar 1948. Die letzten Änderungen wurden auf der Hauptversammlung am 17.09.2021 beschlossen und treten am Tage der Eintragung in das Vereinsregister Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.04.2013 mit allen Änderungen außer Kraft.